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Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG am 25. Januar 2023 aktualisiert.


Dabei wurde unter anderem eine wesentliche Änderung vorgenommen: Demnach darf als Geldwäschebeauftragter grundsätzlich eine Person bestellt werden, die der Praxisleitung angehört (z. B. ein Partner, Sozius oder Mitglied des Leitungsorgans einer Berufsgesellschaft) oder ein der Praxisleitung unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter.


Neu wurde von der WPK eingefügt, dass der Geldwäschebeauftragte der Praxisleitung dann aber nicht mit der operativen Geschäftsführung betraut sein darf.


Damit besteht eine Gleichlauf zu den Rechtsanwaltskammern und Steuerberaterkammern, wonach ein Gesellschafter (bei einer BGB oder Partnerschaftsgesellschaft) oder Vorstand bzw. Geschäftsführer (bei einer Rechtsanwalts-AG bzw. -GmbH) nur dann Geldwäschebeauftragter sein kann, wenn er nicht mit der operativen Geschäftsführung betraut ist.


Mehr dazu finden Sie auf der Internetseite der WPK

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