Der Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität sieht neben Änderungen des Geldwäschegesetzes auch verschiedene Neuerungen in Bezug auf das Transparenzregister vor.
Diese umfassen insbesondere folgende Punkte:
Zukünftig kann bei Eintragungen aufgrund berechtigter Zweifel an der Vertretungsberechtigung ein entsprechender Nachweis verlangt werden.
Ab spätestens 1. Januar 2025 ist es Vereinigungen auf Antrag hin möglich, Eintragungen und Kommunikation mit dem Register nur noch durch eine bestimmte vertretungsberechtigte Person vorzunehmen. Diese soll sich zuvor z.B. über eID oder Video-Identifikationsverfahren identifizieren. Falscheintragungen sollen so vermieden werden. Die Berechtigung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Ab dem 1. Januar 2027 wird der Geburtsort der wirtschaftlich Berechtigten verpflichtend erfasst. Eine frühere Eintragung ist freiwillig möglich.
Es wird spätestens ab dem 1. Juli 2025 freiwillig möglich sein, als eintragungspflichtiges Unternehmen bei dem Transparenzregister, Eigentums- und Kontrollübersichten zu hinterlegen. Diese werden, soweit vorhanden, bei einer Einsichtnahme in das Register Behörden und anderen Verpflichteten es Geldwäschegesetzes zusammen mit dem Transparenzregisterauszug übermittelt.
Eine fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung einer Unstimmigkeitsmeldung soll in dem Registerauszug vermerkt werden.
Ein Verfahren zur Prüfung von Unstimmigkeiten kann das Register zukünftig auch aufgrund eigener Erkenntnisse oder durch Hinweise von Dritten mit berechtigtem Interesse an deren Aufklärung einleiten.
Die regulatorischen Vorgaben und Anforderungen können verpflichtete Unternehmen mitunter vor große Herausforderungen stellen. Das Team von Regpit steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu unterstützen.
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