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Sanktionsdurchsetzungsgesetz II - Verschärfung des Geldwäschegesetzes

Sanktionen der Europäischen Union (EU) haben seit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine stark an Bedeutung gewonnen. Es hat sich gezeigt, dass Verbesserungen in Hinblick auf die Durchsetzung von Sanktionen nötig sind. Das Bundeskabinett hat am 26. Oktober 2022 einen Entwurf für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beschlossen.


Ende Mai 2022 trat das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I in Kraft. Damit konnten kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden. Die bestehenden rechtlichen Regelungen sind bislang nicht speziell auf die Sanktionsdurchsetzung ausgerichtet - dies soll sich mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ändern. Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und sieht hierzu insbesondere Anpassungen im Geldwäschegesetz vor.

 

Übersicht und Hilfestellung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II - Änderungen des Geldwäschegesetzes


Hier finden Sie zur besseren Übersicht die Änderungen des Geldwäschegesetzes durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II:



 

Verbot von Bargeld und Kryptowerten bei Immobilienkäufen

Barzahlungen sollen bei dem Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen durch Kryptowerte und Rohstoffe. Diese Zahlungsarten bergen ein besonders hohes Risiko der Geldwäsche im Immobiliensektor.


Immobiliendaten im Transparenzregister

Weiterhin soll das SDG II für mehr Transparenz im Immobilienbereich sorgen. Bis eine bundesweite elektronische Abfrage der Grundbücher möglich ist, sollen zur Überbrückung Immobiliendaten im Transparenzregister verfügbar gemacht werden.


Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

In einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sollen die Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen werden. Die Zentralstelle soll die Sanktionsdurchsetzung insgesamt in Deutschland koordinieren. Zudem soll eine Hinweisannahmestelle für Sanktionssachverhalte geschaffen werden.


Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen

Durch die Schaffung eines Registers für sanktionierte Personen und bestimmte Vermögenswerte dieser Personen sollen Eigentumsverhältnisse bzw. wirtschaftlich Berechtigte besser nachvollziehbar werden.

Der Gesetzentwurf enthält viele weitere Regelungen, die dazu beitragen sollen, eine effektive Sanktionsdurchsetzung zu erreichen und die Bekämpfung von Geldwäsche zu verbessern.


Zur Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums geht es: HIER



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