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Verschärfung des Geldwäschegesetzes: Neue Pflichten für Notare, Banken und Versicherungen

Sanktionen der Europäischen Union (EU) haben seit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine stark an Bedeutung gewonnen. Das Bundeskabinett hat am 26. Oktober 2022 einen Entwurf für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beschlossen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebeprävention und sieht hierzu insbesondere Anpassungen im Geldwäschegesetz vor.



Es sollen wesentliche Verschärfungen des Geldwäscherechts stattfinden. Insbesondere für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Notare ergeben sich neue Pflichten. Auch wenn einige Details noch nicht abschließend geklärt sind, sollten sich Verpflichtete bereits jetzt mit den anstehenden Änderungen vertraut machen.


Eine vollständige Übersicht der Änderungen im Geldwäschegesetz kann in Form einer Synopse untenstehend abgerufen werden.



Die wesentlichen Änderungen im Geldwäschegesetz sind dabei wie folgt:


Verbot von Bargeld, Kryptowerten und Rohstoffen bei Immobilienkäufen: Kontrolle durch den Notar
Ab dem 1. April 2023 sollen bei Immobilienkäufen als Gegenleistung Bargeld, Kryptowerte oder Rohstoffe durch die Einfügung eines neuen § 16a GwG verboten werden. Unter Rohstoffen sind gegenwärtig insbesondere Gold und Goldmünzen zu verstehen.

Das wirklich keine solche Gegenleistungen stattfinden, soll von Notaren kontrolliert werden. Der Gesetzgeber verlangt, dass Notare sich einen entsprechenden Nachweis vorlegen lassen (z.B. Zahlungsbestätigungen von Kreditinstituten), der dann einer "Schlüssigkeitsprüfung" unterzogen werden soll. Grundsätzlich erfolgt eine Eintragung in das Grundbuch erst im Anschluss an diese Prüfung.


Immobiliendaten im Transparenzregister

Im Transparenzregister finden sich bisher Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten inländischer und ausländischer Gesellschaften.


Zukünftig sollen auch Daten zu den Grundstücken im Transparenzregister abrufbar sein. Bis zum 1. Juli 2023 übermitteln die Grundbuchämter automatisch Angaben zu den Grundstücken an das Transparenzregister. Diese werden dann mit den Gesellschaften verknüpft. Grundstücke von Privatpersonen sind nicht umfasst.


Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung bei abweichenden Daten der Immobilien im Transparenzregister

Insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen und Notare müssen ab dem 1. Januar 2025 eine Meldung an das Transparenzregister abgeben, wenn Abweichungen zwischen der ihnen vorliegenden überprüften Angaben und den Angaben im Transparenzregister vorliegen. Diese weitere Meldepflicht im Geldwäschegesetz soll sicherstellen, dass die Angaben im Transparenzregister aktuell sind. Im Gegensatz zu der Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG stellt ein Verstoß bisher keine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG dar.


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