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Kryptowertetransferverordnung - Deutschland will Vorreiter bei der Kryptoregulierung werden

Nachdem Deutschland im Jahr 2020 mit einer Gesetzesnovelle das Kryptoverwahrgeschäft unter eine Erlaubnispflicht der BaFin stellte, wurde nun auch eine Rechtsverordnung über den Transfer von Kryptowerten vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.


Adressaten sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Diese müssen den bei dem Transfer von Kryptowerten (z.B. Bitcoins) erhöhte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz beachten und umfangreiche Informationen über die Beteiligten einer Transaktion einholen. Hierzu zählen unter anderem Namen, Adresse, öffentlicher kryptografischer Schlüssel, Kundennummer, Geburtsdatum, Geburtsort.


Umsetzung der "travel rule" vom internationalen Standardgeber FATF


Ziel des Verordnungsgebers ist es, die sogenannte „travel rule“ der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) umsetzen. Nach Empfehlung 15 der FATF sollen neue Technologien besonders berücksichtigt und insbesondere bei Krypotowerten sollen genaue Informationen über Beteiligte eingeholt werden.


Pluspunkte bei der FATF-Deutschlandprüfung


Die Verordnung kann sich positiv auf die FATF-Prüfung zur Umsetzung internationaler Standards der Geldwäschebekämpfung in Deutschland auswirken. Pluspunkte sind dringend notwendig, denn Deutschland steht durch viele vergangene Skandale (Wirecard, CumEx, Schwächen der Zentralstelle für Finanztransaktionen FIU) nicht gut dar. Ein schlechtes Abschneiden kann nicht nur ein erheblichen Reputationsverlust nach sich ziehen, sondern andere Länder könnten aufgerufen werden, bei Transaktionen aus Deutschland besondere Vorsicht walten zu lassen. Aus den Prüfungen anderer Länder ist erkennbar, dass die Regulierung von Krypotowerten ein besonderer Schwerpunkt der FATF-Prüfungen darstellt. Nur wenige Länder haben bisher ausreichende Standards bei der Regulierung von Kryptowerten etabliert. Deutschland kann sich daher positiv hervorheben.


Übergangsregelung für Institute möglich


Die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) des Bundesfinanzministeriums soll bereits am 1. Oktober in Kraft treten. Allerdings gibt es die Möglichkeit für Institute, der BaFin anzuzeigen, dass sie die Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllen können. Diese Umstände müssen sie allerdings in einer Begründung darlegen und mitteilen, zu welchem Zeitpunkt die Pflichten erfüllt werden können.


Viele Anpassung im Vergleich zum Referentenentwurf des BMF


Die finale Kryptowertetransferverordnung wurde im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums in vielen Punkten überarbeitet.


Einen Überblick zu den Änderungen haben wir in einer kostenlosen Downloadversion zur Verfügung gestellt:



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